§ 1 HwO
(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.
- 1.
- in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
- 2.
- zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
- 3.
- nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
Fußnoten
(+++ § 1 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 18 Abs. 2 Satz 3 +++)
14
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
HwOHandwerksordnung
-
Erster Teil – Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes · Erster Abschnitt – Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks
-
… Zweiter Abschnitt – Handwerksrolle
-
… Dritter Abschnitt – Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
-
Vierter Teil – Organisation des Handwerks · Vierter Abschnitt – Handwerkskammern
-
Fünfter Teil – Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften · Erster Abschnitt – Bußgeldvorschriften
-
… Zweiter Abschnitt – Übergangsvorschriften
-
-
SchwarzArbGSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HwO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 106
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Mai 2025