§ 69 HebG – Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
- 1.
- die Identität dieser Person, insbesondere über deren
- a)
- Namen und Vornamen,
- b)
- Geburtsdatum,
- c)
- Geburtsort und
- 2.
- den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise vorgelegt hat.
(2) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der Feststellung. Für die Unterrichtung über die Fälschung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.
(3) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fälschung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung über die Fälschung vorgenommen hat, die betroffene Person schriftlich über die Unterrichtung über die Fälschung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung über die Fälschung eingelegt, so ergänzt die Stelle, die die Unterrichtung über die Fälschung getätigt hat, die Unterrichtung über die Fälschung um einen entsprechenden Hinweis.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
HebGHebammengesetz
-
Teil 5 – Erbringen von Dienstleistungen · Abschnitt 1 – Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- § 62a – Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HebG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. März 2024