§ 5 HebG – Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
- 1.
- das nach Teil 3 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vorgeschriebene Studium erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 24 bestanden hat,
- 2.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- 3.
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- 4.
- über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HebGHebammengesetz
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Teil 2 – Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
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Teil 3 – Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung · Abschnitt 1 – Studium · Unterabschnitt 3 – Der hochschulische Teil des Studiums
- § 20 – Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung
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… Unterabschnitt 5 – Abschluss des Studiums
- § 24 – Staatliche Prüfung
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Teil 4 – Anerkennung von Berufsqualifikationen · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 43 – Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung
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… Abschnitt 3 – Weitere Berufsqualifikationen
- § 59a – Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
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Teil 5 – Erbringen von Dienstleistungen · Abschnitt 1 – Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- § 60 – Dienstleistungserbringende Personen
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… Abschnitt 2 – Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in anderen gleichgestellten Staaten
- § 63 – Bescheinigung der zuständigen Behörde
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Teil 6 – Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
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Teil 7 – Verordnungsermächtigung
- § 71 – Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung
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Teil 8 – Bußgeldvorschriften
- § 72 – Bußgeldvorschriften
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Teil 9 – Übergangsvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HebG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. März 2024