§ 56 HebG – Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
(1) Wesentliche Unterschiede nach § 55 können ganz oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die antragstellende Person erworben hat
- 1.
- durch ihre Berufserfahrung im Rahmen der tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Hebammenberufs in Vollzeit oder Teilzeit oder
- 2.
- durch lebenslanges Lernen.
(2) Nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
HebGHebammengesetz
-
Teil 4 – Anerkennung von Berufsqualifikationen · Abschnitt 3 – Weitere Berufsqualifikationen
- § 54 – Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HebG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. März 2024