§ 54 HebG – Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit
(1) Eine Berufsqualifikation, die nicht nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird, wird anerkannt, wenn
- 1.
- sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig ist oder
- 2.
- die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.
(2) Eine Berufsqualifikation ist der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, wenn
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HebG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. März 2024