§ 32b GWB – Verpflichtungszusagen
(1) Bieten Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens nach § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3 oder § 32 an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kartellbehörde nach vorläufiger Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kartellbehörde für diese Unternehmen die Verpflichtungszusagen durch Verfügung für bindend erklären. Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Kartellbehörde vorbehaltlich des Absatzes 2 von ihren Befugnissen nach den § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, §§ 32 und 32a keinen Gebrauch machen wird. Sie kann befristet werden.
- 1.
- sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert haben,
- 2.
- die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder
- 3.
- die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 1 – Wettbewerbsbeschränkungen · Kapitel 2 – Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
- § 19a – Missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb
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… Kapitel 6 – Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung · Abschnitt 1 – Befugnisse der Kartellbehörden
- § 32f – Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung
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Teil 3 – Verfahren · Kapitel 1 – Verwaltungssachen · Abschnitt 1 – Verfahren vor den Kartellbehörden
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… Abschnitt 3 – Beschwerde
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… Kapitel 2 – Bußgeldsachen · Abschnitt 1 – Bußgeldvorschriften
- § 81 – Bußgeldtatbestände
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GWB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026