§ 31b GWB – Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen
- 1.
- Angaben nach § 31a und
- 2.
- den wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüsse, insbesondere Angaben über den Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und Austritt.
(2) Die Kartellbehörde erlässt Verfügungen nach diesem Gesetz, die die öffentliche Versorgung mit Wasser über feste Leitungswege betreffen, im Benehmen mit der Fachaufsichtsbehörde.
- 1.
- die beteiligten Unternehmen verpflichten, einen beanstandeten Missbrauch abzustellen,
- 2.
- die beteiligten Unternehmen verpflichten, die Verträge oder Beschlüsse zu ändern, oder
- 3.
- die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.
(4) Bei einer Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz 3 berücksichtigt die Kartellbehörde Sinn und Zweck der Freistellung und insbesondere das Ziel einer möglichst sicheren und preisgünstigen Versorgung.
(5) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit ein Wasserversorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat.
(6) § 19 bleibt unberührt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 1 – Wettbewerbsbeschränkungen · Kapitel 6 – Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung · Abschnitt 1 – Befugnisse der Kartellbehörden
- § 32b – Verpflichtungszusagen
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Teil 3 – Verfahren · Kapitel 1 – Verwaltungssachen · Abschnitt 1 – Verfahren vor den Kartellbehörden
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… Abschnitt 2 – Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
- § 66 – Aufschiebende Wirkung
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… Kapitel 2 – Bußgeldsachen · Abschnitt 1 – Bußgeldvorschriften
- § 81 – Bußgeldtatbestände
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Teil 5 – Anwendungsbereich der Teile 1 bis 3
- § 185 – Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GWB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026