§ 18 FernUSG – Ergänzende Fernlehrgänge

Auf Fernlehrgänge, deren Lehrgangsziel ausschließlich in der unselbständigen Ergänzung anderer, in sich abgeschlossener selbständiger Bildungsangebote besteht und die sich nur zu einer Nutzung in Verbindung mit anderen Bildungsangeboten eignen, finden die §§ 12 bis 14, 16 und 17 keine Anwendung. Der Vertrieb dieser Fernlehrgänge ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FernUSG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 4.12.2000 I 1670;

zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3483

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2022