§ 17 FernUSG – Vertreter, Berater

Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur dann aufsuchen, wenn diese
1.
vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen des § 16 entspricht, erhalten und
2.
nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich darum gebeten haben.
Für eine Beratung nach Satz 1 sollen der Veranstalter oder seine Beauftragten die erforderliche Eignung besitzen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FernUSG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 4.12.2000 I 1670;

zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.8.2021 I 3483

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2022