§ 30 FahrlG – Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person
Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 18 Absatz 2, § 28 Absatz 2, § 33 Absatz 1 Satz 3 und § 34 Absatz 4 die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen
- 1.
- Verlegung, Stilllegung und Schließung der Fahrschule,
- 2.
- Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit einem Fahrlehrer oder des Ausbildungsverhältnisses mit einem Fahrlehreranwärter, Erteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis,
- 3.
- Verlegung oder Verkleinerung der Unterrichtsräume,
- 4.
- die Fortführung der Fahrschule nach § 28 Absatz 1,
- 5.
- die Bestellung oder Entlassung der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person,
- 6.
- bei juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereinen oder rechtsfähigen Personengesellschaften als Fahrschulinhabern die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Einzelprokura zur Vertretung berufen sind,
- 7.
- Ausübung, Aufnahme und Beendigung anderer Tätigkeiten durch die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person oder den Inhaber einer Fahrschule unter Angabe der Art und des Umfangs,
- 8.
- bei Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19
- a)
- Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschaftsfahrschule; der Anzeige ist eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags und der einzelnen Fahrschulerlaubnisse beizufügen,
- b)
- Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der Ansprechperson nach § 29 Absatz 3,
- 9.
- bei Kooperationen im Sinne des § 20:
- a)
- Aufnahme einer Kooperation mit einer anderen Fahrschule; der Anzeige ist eine Abschrift der einzelnen Fahrschulerlaubnisse beizufügen,
- b)
- Änderungen der Kooperationspartner.
Fußnoten
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 3 +++)
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
FahrlGFahrlehrergesetz
-
Abschnitt 6 – Gemeinsame Vorschriften
- § 56 – Bußgeldvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FahrlG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436
Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026