§ 28 FahrlG – Fortführen der Fahrschule nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis
- 1.
- für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners,
- 2.
- für Rechnung eines Erben, solange dieser noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat oder seit dem Erbfall drei Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
- 3.
- für Rechnung des Testamentsvollstreckers, Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Nachlassinsolvenzverwalters während einer Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft oder Nachlassinsolvenzverwaltung.
(2) Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tod des Inhabers darf von der Fahrschulerlaubnis nur Gebrauch gemacht werden, wenn die in Absatz 1 genannten Personen oder eine andere als verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person die Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 Satz 2 oder des § 21 erfüllen.
Fußnoten
(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 3 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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FahrlGFahrlehrergesetz
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Abschnitt 2 – Fahrschulerlaubnis
- § 27 – Zweigstellen
- § 30 – Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person
- § 31 – Aufzeichnungen
- § 33 – Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis
- § 34 – Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis
-
Abschnitt 6 – Gemeinsame Vorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FahrlG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 122 G v. 10.8.2021 I 3436
Ersetzt G 9231-7 v. 25.08.1969 I 1336 (FahrlG);
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026