§ 15 EVO – Schlichtungsstelle

(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen kann ein Reisender eine geeignete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen.

(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat bei der Beantwortung einer Beschwerde wegen der Nichtbeachtung von Fahrgastrechten auf die Möglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die Adressen geeigneter Verbraucherschlichtungsstellen mitzuteilen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EVO, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt V 934-1 v. 8.9.1938 II 663 (EVO)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. August 2023