§ 14 EVO – Haftung
(1) Die aufbewahrende Eisenbahn haftet für Reise- und Handgepäck, das sie zur Aufbewahrung annimmt, als Verwahrer.
(2) Die aufbewahrende Eisenbahn haftet nicht für Gegenstände, die in unverpackt oder mangelhaft verpackt zur Aufbewahrung übergebenen Kleidungsstücken enthalten sind.
(3) Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann der Tarif die Haftung auf einen Höchstbetrag beschränken.
(4) Die Haftung für Reise- und Handgepäck, das in Schließfächern aufbewahrt wird, richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Unternehmens für die Vermietung von Schließfächern.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EVO, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt V 934-1 v. 8.9.1938 II 663 (EVO)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. August 2023