§ 20 EuWG – Unterrichtung über das Wahlergebnis
Nach Ablauf der gesetzlichen Frist (§ 19) teilt der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich die Namen der in das Europäische Parlament gewählten und der auf den Wahlvorschlägen verbliebenen Bewerber und Ersatzbewerber mit. Der Präsident des Deutschen Bundestages übermittelt das Wahlergebnis insgesamt unverzüglich dem Präsidenten des Europäischen Parlaments.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EuWGEuropawahlgesetz
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Zweiter Abschnitt – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
- § 24 – Berufung von Listennachfolgern
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EuWG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 8.3.1994 I 423, 555, 852;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.1.2023 I Nr. 11
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Januar 2023