§ 19 EuWG – Benachrichtigung der gewählten Bewerber
Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 18 Abs. 4) die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EuWGEuropawahlgesetz
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Erster Abschnitt – Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
- § 20 – Unterrichtung über das Wahlergebnis
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EuWG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 8.3.1994 I 423, 555, 852;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.1.2023 I Nr. 11
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Januar 2023