§ 17 EuWG – Wahlgeräte

Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können an Stelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden, deren Bauart und Verwendung nach der Bundeswahlgeräteverordnung durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zugelassen ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EuWG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 8.3.1994 I 423, 555, 852;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.1.2023 I Nr. 11

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Januar 2023