§ 16 EuWG – Stimmabgabe

(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EuWG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 8.3.1994 I 423, 555, 852;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.1.2023 I Nr. 11

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Januar 2023