§ 8 EnWG – Eigentumsrechtliche Entflechtung
(1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sich nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entflechten, soweit sie nicht von einer der in § 9 oder den §§ 10 bis 10e enthaltenen Möglichkeiten Gebrauch machen.
- 1.
- die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten, soweit dadurch wesentliche Minderheitsrechte vermittelt werden, insbesondere in den in § 179 Absatz 2 des Aktiengesetzes, § 182 Absatz 1 des Aktiengesetzes sowie § 193 Absatz 1 des Aktiengesetzes geregelten oder vergleichbaren Bereichen,
- 2.
- die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen,
- 3.
- das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.
(3) Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Entflechtungsvorgang nach Absatz 1 dürfen weder wirtschaftlich sensible Informationen nach § 6a, über die ein Transportnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens war, an Unternehmen übermittelt werden, die eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnehmen, noch ein Personalübergang vom Transportnetzbetreiber zu diesen Unternehmen stattfinden.
9
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
-
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
-
Teil 2 – Entflechtung · Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- § 6d – Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
-
… Abschnitt 3 – Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber
- § 9 – Unabhängiger Systembetreiber
-
Teil 3 – Regulierung des Netzbetriebs · Abschnitt 3 – Netzzugang
-
Teil 8 – Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren · Abschnitt 2 – Beschwerde
- § 76 – Aufschiebende Wirkung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EnWG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026