§ 6a EnWG – Verwendung von Informationen
(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis erlangen, gewahrt wird.
(2) Legen das vertikal integrierte Unternehmen, Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, ein Gasspeicheranlagenbetreiber oder ein Betreiber von LNG-Anlagen über die eigenen Tätigkeiten Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so stellen sie sicher, dass dies in nicht diskriminierender Weise erfolgt. Sie stellen insbesondere sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber anderen Teilen des Unternehmens vertraulich behandelt werden.
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
-
Teil 2 – Entflechtung · Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- § 6 – Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung
-
… Abschnitt 3 – Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber
- § 8 – Eigentumsrechtliche Entflechtung
-
Teil 7 – Behörden · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
-
Teil 9 – Sonstige Vorschriften
- § 111c – Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EnWG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026