§ 15a EnergieStG – Zertifizierte Empfänger
- 1.
- nicht nur gelegentlich oder
- 2.
- im Einzelfall
- 1.
- den Empfang von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 aus dem Steuergebiet, die über einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, oder
- 2.
- den Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
- 1.
- gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
- 2.
- die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist.
- 1.
- eine bestimmte Menge,
- 2.
- einen einzigen zertifizierten Versender und
- 3.
- einen bestimmten Zeitraum.
(5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.
- 1.
- eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder
- 2.
- eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(7) Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 2 und registrierte Empfänger nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Empfänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
EnergieStGEnergiesteuergesetz
-
Kapitel 2 – Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas · Abschnitt 2 – Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
- § 18a – Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr
-
Kapitel 6 – Schlussbestimmungen
- § 66 – Ermächtigungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EnergieStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.4.2026 I Nr. 116
§ 66 ist gem. Art. 3 Abs. 2 G v. 15.7.2006 I 1534 am 20.7.2006 in Kraft getreten
§ 3a ist gem. Art. 3 Abs. 4 Satz 1 G v. 15.7.2006 I 1534 iVm Bek. v. 7.4.2008 I 660 am 1.4.2008 in Kraft getreten
§ 58 ist gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 G v. 15.7.2006 I 1534 iVm Bek. v. 8.5.2008 I 838, diese ersetzt durch Bek. v. 12.6.2008 I 1007, nach Maßgabe der Bek. v. 12.6.2008 I 1007 am 1.8.2006 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026