§ 15 EnergieStG – Lieferung zu gewerblichen Zwecken

Im Sinn dieses Abschnitts werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und
1.
an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist, oder
2.
an eine Privatperson geliefert werden, sofern die Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 fällt.
Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Energieerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Energieerzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EnergieStG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.4.2026 I Nr. 116

§ 66 ist gem. Art. 3 Abs. 2 G v. 15.7.2006 I 1534 am 20.7.2006 in Kraft getreten

§ 3a ist gem. Art. 3 Abs. 4 Satz 1 G v. 15.7.2006 I 1534 iVm Bek. v. 7.4.2008 I 660 am 1.4.2008 in Kraft getreten

§ 58 ist gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 G v. 15.7.2006 I 1534 iVm Bek. v. 8.5.2008 I 838, diese ersetzt durch Bek. v. 12.6.2008 I 1007, nach Maßgabe der Bek. v. 12.6.2008 I 1007 am 1.8.2006 in Kraft getreten

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026