§ 7a ElektroG – Rücknahmekonzept
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflichtet, der zuständigen Behörde für die Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte, für die er glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden, ein Rücknahmekonzept vorzulegen.
- 1.
- eine Erklärung über die durch den Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 durch den Bevollmächtigten erfolgte Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten, die den Anforderungen des § 19 Absatz 1 Satz 1 entsprechen,
- 2.
- im Fall der Beauftragung eines Dritten: Name und Adresse des Dritten,
- 3.
- die Möglichkeit der Endnutzer, auf die Rückgabemöglichkeiten nach Nummer 1 zuzugreifen.
(3) Änderungen am Rücknahmekonzept sind der zuständigen Behörde unverzüglich durch den Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 durch den Bevollmächtigten mitzuteilen.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
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ElektroGElektro- und Elektronikgerätegesetz
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Abschnitt 2 – Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten
- § 6 – Registrierung
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Abschnitt 7 – Zuständige Behörde
- § 37 – Aufgaben der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Registrierung
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Abschnitt 9 – Schlussbestimmungen
- Anlage 2 – (zu § 6 Absatz 1) Angaben bei der Registrierung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ElektroG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 286
Ersetzt G 2129-43 v. 16.3.2005 I 762 (ElektroG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026