§ 5 ElektroG – Einrichten der Gemeinsamen Stelle

(1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten.

(2) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt sie ihre Aufgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ElektroG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 286

Ersetzt G 2129-43 v. 16.3.2005 I 762 (ElektroG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026