§ 19a ElektroG – Informationspflichten der Hersteller
Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte informiert die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte über die Pflichten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2. Die Informationen sind der Warensendung von Elektro- und Elektronikgeräten in schriftlicher Form beizufügen sowie zusätzlich gut sicht- und auffindbar in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen. Er informiert die Endnutzer darüber hinaus über
- 1.
- die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte,
- 2.
- die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
- 3.
- die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
ElektroGElektro- und Elektronikgerätegesetz
-
Abschnitt 9 – Schlussbestimmungen
- § 45 – Bußgeldvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ElektroG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 286
Ersetzt G 2129-43 v. 16.3.2005 I 762 (ElektroG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026