§ 4 eKFV – Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung

(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein, die
1.
das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen können,
2.
bis zur Maximalgeschwindigkeit wirken,
3.
mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s2 erreichen und
4.
jeweils einzeln bei Ausfall der jeweils anderen Bremse eine Mindestverzögerung von 44 Prozent der Bremswirkung nach Nummer 3 erreichen, ohne dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt.

(2) Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug muss mit einer fest angebrachten Einrichtung ausgerüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug festzustellen vermag und den Anforderungen der DIN EN 17128:2021-01* Kapitel 15.4.2.6 entspricht.

(3) Mehrachsige Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit einer voneinander unabhängigen Vorderrad- und Hinterradbremse ausgestattet sein.

Fußnoten

Die Norm „DIN EN 17128:2021-01 Nicht-typzugelassene leicht motorisierte Fahrzeuge für den Transport von Personen und Gütern und damit verbundene Einrichtungen – Persönliche leichte Elektrofahrzeuge (PLEV) – Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 17128:2020“ ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.

(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 15 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte eKFV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.1.2026 I Nr. 32

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. Mai 2026