§ 3 eKFV – Berechtigung zum Führen
Zum Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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eKFVElektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
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- § 2a – Inbetriebsetzen von Elektrokleinstfahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Ausland
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte eKFV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.1.2026 I Nr. 32
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. Mai 2026