§ 29 EEG 2023 – Bekanntmachung
- 1.
- den Gebotstermin,
- 2.
- das Ausschreibungsvolumen,
- 3.
- den Höchstwert,
- 4.
- die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 erlassen haben und auf welchen Flächen nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen auszuschließen sind,
- 4a.
- die Angabe, ob nach § 37 Absatz 4 keine Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben werden dürfen, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen, sowie die nach § 37 Absatz 4 ermittelte installierte Leistung solcher Anlagen,
- 5.
- die Formatvorgaben, die nach § 30a Absatz 1 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegeben sind, und
- 6.
- die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 und den §§ 85a und 85c, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.
Fußnoten
(+++ § 29 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 29 +++)
(+++ § 29 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 4 Satz 2 +++)
(+++ § 29: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)
(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 InnAusV +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Teil 3 – Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung · Abschnitt 3 – Ausschreibungen · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
- § 30a – Ausschreibungsverfahren
-
… Unterabschnitt 2 – Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
- § 36 – Gebote für Windenergieanlagen an Land
-
… Unterabschnitt 3 – Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments
-
… Unterabschnitt 6 – Ausschreibungen für Biomethananlagen
- § 39k – Gebote für Biomethananlagen
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… Abschnitt 4 – Gesetzliche Bestimmung der Zahlung · Unterabschnitt 1 – Anzulegende Werte
- § 48 – Solare Strahlungsenergie
-
Teil 7 – Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen · Abschnitt 1 – Verordnungsermächtigungen
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… Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen
- § 100 – Übergangsbestimmungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EEG 2023, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026