§ 28g EEG 2023 – Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
- 1.
- im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezember und
- 2.
- in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember.
- 1.
- im Jahr 2023 800 Megawatt zu installierende Leistung,
- 2.
- im Jahr 2024 1 000 Megawatt zu installierende Leistung,
- 3.
- im Jahr 2025 1 200 Megawatt zu installierende Leistung und
- 4.
- im Jahr 2026 1 400 Megawatt zu installierende Leistung.
(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39p keine Zuschläge erteilt werden konnten.
(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermine.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
-
Teil 7 – Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen · Abschnitt 1 – Verordnungsermächtigungen
- § 88f – Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EEG 2023, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026