§ 53 BZRG – Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
- 1.
- nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31) aufzunehmen ist oder
- 2.
- zu tilgen ist.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BZRGBundeszentralregistergesetz
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Zweiter Teil – Das Zentralregister · Siebter Abschnitt – Internationaler Austausch von Registerinformationen
- § 58 – Berücksichtigung von Verurteilungen
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Vierter Teil – Übernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik
- § 64a – Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik
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Fünfter Teil – Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 66 – Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen
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AktGAktiengesetz
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Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Zweiter Teil – Gründung der Gesellschaft
- § 37 – Inhalt der Anmeldung
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GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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Abschnitt 1 – Errichtung der Gesellschaft
- § 8 – Inhalt der Anmeldung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BZRG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1984 I 1229, 1985 I 195;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2026 I Nr. 183
Änderung durch Art. 15 Abs. 15 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026