§ 31 BZRG – Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden
(1) Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Behörde hat der betroffenen Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.
(2) Behörden erhalten zum Zweck des Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BZRGBundeszentralregistergesetz
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Zweiter Teil – Das Zentralregister · Erster Abschnitt – Inhalt und Führung des Registers
- § 21a – Protokollierungen
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… Dritter Abschnitt – Auskunft aus dem Register · 1. – Führungszeugnis
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… 3. – Auskünfte an Behörden
- § 44 – Vertrauliche Behandlung der Auskünfte
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… Sechster Abschnitt – Begrenzung von Offenbarungspflichten des Verurteilten
- § 53 – Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
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… Siebter Abschnitt – Internationaler Austausch von Registerinformationen
- § 57a – Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
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GewOGewerbeordnung
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Titel I – Allgemeine Bestimmungen
- § 11 – Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BZRG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1984 I 1229, 1985 I 195;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2026 I Nr. 183
Änderung durch Art. 15 Abs. 15 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026