§ 4 BZRG – Verurteilungen

In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat
1.
auf Strafe erkannt,
2.
eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,
3.
jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder
4.
nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt
hat.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BZRG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1984 I 1229, 1985 I 195;

zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2026 I Nr. 183

Änderung durch Art. 15 Abs. 15 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026