§ 38 BWahlG – Feststellung des Briefwahlergebnisses

Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BWahlG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;

zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Bek. zur Wahlkreiseinteilung v. 27.12.2024 I Nr. 437 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. Juli 2026