§ 37 BWahlG – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BWahlG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;

zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Bek. zur Wahlkreiseinteilung v. 27.12.2024 I Nr. 437 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. Juli 2026