§ 72 BVerfGG
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf
- 1.
- die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme,
- 2.
- die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maßnahme zu unterlassen, rückgängig zu machen, durchzuführen oder zu dulden,
- 3.
- die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.
(2) In dem Verfahren nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 stellt das Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verstößt. Die Vorschriften des § 67 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BVerfGGBundesverfassungsgerichtsgesetz
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III. Teil – Einzelne Verfahrensarten · Neunter Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BVerfGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026