§ 6 BUrlG – Ausschluß von Doppelansprüchen

(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BUrlG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 20.4.2013 I 868

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Oktober 2020