§ 2 BUrlG – Geltungsbereich
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BUrlGBundesurlaubsgesetz
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- § 13 – Unabdingbarkeit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BUrlG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 20.4.2013 I 868
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Oktober 2020