§ 2 BUrlG – Geltungsbereich

Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BUrlG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 20.4.2013 I 868

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Oktober 2020