§ 22 BtOG – Abschluss einer Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung

(1) Ein ehrenamtlicher Betreuer kann eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem anerkannten Betreuungsverein oder hilfsweise nach § 5 Absatz 2 Satz 3 mit der zuständigen Behörde abschließen.

(2) Eine Person, die ehrenamtlich Betreuungen führen möchte und keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zum Betroffenen hat, soll vor ihrer ersten Bestellung als ehrenamtlicher Betreuer eine Vereinbarung nach Absatz 1 abschließen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BtOG, nicht nur diese Vorschrift):

Ersetzt G 404-24 v. 12.9.1990 I 2002, 2025 (BtBG)

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2023 I Nr. 391

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023