§ 15 BtOG – Aufgaben kraft Gesetzes
- 1.
- planmäßig über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen zu informieren,
- 2.
- sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer zu bemühen,
- 3.
- vom Betreuungsgericht bestellte ehrenamtliche Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, sie fortzubilden und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen,
- 4.
- mit ehrenamtlichen Betreuern eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung im Sinne von Nummer 3 abzuschließen, sofern eine solche Vereinbarung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 1816 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist oder von dem ehrenamtlichen Betreuer gewünscht wird, und
- 5.
- Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.
- 1.
- die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur Teilnahme an einer Einführung über die Grundlagen der Betreuungsführung,
- 2.
- die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen,
- 3.
- die Benennung eines Mitarbeiters des Betreuungsvereins als festen Ansprechpartner und
- 4.
- die Erklärung der Bereitschaft des Betreuungsvereins zur Übernahme einer Verhinderungsbetreuung nach § 1817 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Anerkannte Betreuungsvereine können im Einzelfall Betroffene, Angehörige und sonstige Personen zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, zu Vorsorgevollmachten und über andere Hilfen nach § 5 Absatz 1, bei denen kein Betreuer bestellt wird, beraten. Dies umfasst auch eine Beratung bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BtOGBetreuungsorganisationsgesetz
-
Abschnitt 1 – Betreuungsbehörde · Titel 2 – Aufgaben der örtlichen Behörde
-
Abschnitt 2 – Anerkannte Betreuungsvereine
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Abschnitt 3 – Rechtliche Betreuer · Titel 2 – Ehrenamtliche Betreuer
- § 22 – Abschluss einer Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 4 – Familienrecht · Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft · Titel 3 – Rechtliche Betreuung · Untertitel 1 – Betreuerbestellung
- § 1816 – Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BtOG, nicht nur diese Vorschrift):
Ersetzt G 404-24 v. 12.9.1990 I 2002, 2025 (BtBG)
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.2023 I Nr. 391
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2023