§ 42 BSIG – Auskunftsverlangen
Zugang zu den Informationen und Akten in Angelegenheiten nach Teil 2 §§ 4 bis 10 und Teil 3 dieses Gesetzes wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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TKGTelekommunikationsgesetz
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Teil 10 – Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge · Abschnitt 1 – Öffentliche Sicherheit
- § 168 – Meldung eines Sicherheitsvorfalls
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BSIG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 4 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Ersetzt G 206-2 v. 14.8.2009 I 2821 (BSIG 2009)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026