§ 4 BSIG – Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes
(1) Das Bundesamt ist die zentrale Meldestelle für die Zusammenarbeit der Einrichtungen der Bundesverwaltung in Angelegenheiten der Sicherheit in der Informationstechnik.
- 1.
- alle für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik erforderlichen Informationen, insbesondere zu Schwachstellen, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei beobachteten Vorgehensweise, zu sammeln und auszuwerten,
- 2.
- die Einrichtungen der Bundesverwaltung unverzüglich über die sie betreffenden Informationen nach Nummer 1 und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge zu unterrichten,
- 3.
- den Einrichtungen der Bundesverwaltung Empfehlungen zum Umgang mit den Gefahren bereitzustellen.
(3) Ausgenommen von den Unterrichtungspflichten nach Absatz 2 Nummer 2 sind Informationen, die aufgrund von Regelungen zum Geheimschutz oder Vereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden dürfen oder deren Weitergabe im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Stellung eines Abgeordneten des Bundestages oder eines Verfassungsorgans oder der gesetzlich geregelten Unabhängigkeit einzelner Stellen stünde.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BSIGBSI-Gesetz
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Teil 2 – Das Bundesamt · Kapitel 1 – Aufgaben und Befugnisse
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Teil 3 – Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen · Kapitel 2 – Risikomanagement, Melde-, Registrierungs-, Nachweis- und Unterrichtungspflichten
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… Kapitel 3 – Informationssicherheit der Einrichtungen der Bundesverwaltung
- § 43 – Informationssicherheitsmanagement
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Teil 9 – Anwendungsbestimmungen; Übergangsregelungen
- § 66 – Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BSIG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 4 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Ersetzt G 206-2 v. 14.8.2009 I 2821 (BSIG 2009)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026