§ 94 BRAO – Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
(1) Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden. Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist.
(2) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten.
- 1.
- dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören,
- 2.
- bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder
- 3.
- einem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit angehören.
(4) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
-
Fünfter Teil – Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen · Zweiter Abschnitt – Der Anwaltsgerichtshof
- § 103 – Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
-
… Dritter Abschnitt – Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
- § 108 – Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026