§ 66 BRAO – Verlust der Wählbarkeit
(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,
- 1.
- gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150 und 161a) verhängt ist,
- 2.
- gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist,
- 3.
- gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,
- 4.
- gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Absatz 1 Nummer 4) verhängt wurde,
- 5.
- wer in den letzten 15 Jahren aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) oder
- 6.
- bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre.
(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
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BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
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Vierter Teil – Die Rechtsanwaltskammern · Zweiter Abschnitt – Organe der Rechtsanwaltskammer · Erster Unterabschnitt – Vorstand
- § 69 – Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
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Fünfter Teil – Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen · Erster Abschnitt – Das Anwaltsgericht
- § 94 – Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
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… Dritter Abschnitt – Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
- § 108 – Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BRAO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026