§ 44 BMG – Einfache Melderegisterauskunft
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 3.
- Doktorgrad und
- 4.
- derzeitige Anschriften sowie,
- 5.
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.
- 1.
- die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über
- a)
- den Familiennamen,
- b)
- den früheren Namen,
- c)
- die Vornamen,
- d)
- das Geburtsdatum,
- e)
- das Geschlecht oder
- f)
- eine Anschrift und
- 2.
- die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt.
(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde.
(5) § 45 Absatz 2 gilt entsprechend.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BMG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2025 I Nr. 370; I 2026 Nr. 121
Änderung durch Art. 5 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Bek. v. 15.10.2024 I Nr. 338 ist berücksichtigt
Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt
Bek. v. 16.4.2026 I Nr. 121 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026