§ 35 BMG – Datenübermittlungen an ausländische Stellen
- 1.
- öffentliche Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.
- öffentliche Stellen in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 3.
- Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder
- 4.
- Organe und Einrichtungen der Europäischen Atomgemeinschaft.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BMGBundesmeldegesetz
-
Abschnitt 5 – Datenübermittlungen · Unterabschnitt 2 – Melderegisterauskunft
- § 44 – Einfache Melderegisterauskunft
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BMG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2025 I Nr. 370; I 2026 Nr. 121
Änderung durch Art. 5 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Bek. v. 15.10.2024 I Nr. 338 ist berücksichtigt
Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt
Bek. v. 16.4.2026 I Nr. 121 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026