§ 38 BMG – Auswahldaten für automatisierte Abrufe und für Datenübermittlungen über Personengruppen
- 1.
- hinsichtlich des Namens
- a)
- der Familienname und mindestens ein Vorname,
- b)
- ein früherer Name und mindestens ein Vorname,
- c)
- der Ordensname oder
- d)
- der Künstlername sowie
- 2.
- zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1
- a)
- eine Anschrift oder
- b)
- ein Wohnort und mindestens eines der folgenden Daten:
- aa)
- Straße,
- bb)
- Geburtsdatum,
- cc)
- Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- dd)
- Geschlecht,
- ee)
- Sterbedatum,
- ff)
- Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
- 1.
- die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden alle verfügbaren Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
- 2.
- alle übrigen öffentlichen Stellen nur die verfügbaren Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1.
(3) Die Verwendung von weiteren Auswahldaten nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck des Abrufs festgelegt sind.
(4) Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.
(5) Die abrufende Stelle kann für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die Meldebehörde verzichten. Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der veranlassenden Stelle nach § 34 Absatz 5 Satz 1 und 3 bleibt unberührt.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BMGBundesmeldegesetz
-
SGSoldatengesetz
-
Dritter Abschnitt – Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement · 3. – Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung
- § 58i – Freiwillige Bereitschaftserklärung; Datenverarbeitung
-
Vierter Abschnitt – Dienstleistungspflicht · 5. – Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht
- § 77 – Dienstleistungsüberwachung; Haftung
-
-
GwGGeldwäschegesetz
-
Abschnitt 5 – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
- § 31 – Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht, Verordnungsermächtigung
-
-
SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
-
Kapitel 6 – Datenverarbeitung und datenschutzrechtliche Verantwortung
- § 52a – Überprüfung von Daten
-
-
WPflGWehrpflichtgesetz
-
Abschnitt 2 – Wehrersatzwesen
- § 15 – Erfassung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BMG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2025 I Nr. 370; I 2026 Nr. 121
Änderung durch Art. 5 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Bek. v. 15.10.2024 I Nr. 338 ist berücksichtigt
Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt
Bek. v. 16.4.2026 I Nr. 121 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026