§ 28 BMG – Besondere Meldepflichten für Binnenschiffer

(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorgenommen werden, die die Daten an die zuständige Meldebehörde weiterleitet.

(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind.

(3) Die Meldebehörde kann von Schiffseignern Auskunft verlangen über Personen, welche Personen auf ihren Schiffen wohnen oder gewohnt haben.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BMG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2025 I Nr. 370; I 2026 Nr. 121

Änderung durch Art. 5 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Bek. v. 15.10.2024 I Nr. 338 ist berücksichtigt

Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt

Bek. v. 16.4.2026 I Nr. 121 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026