§ 27 BMG – Ausnahmen von der Meldepflicht
- 1.
- Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz zu leisten,
- 2.
- Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz zu leisten,
- 3.
- Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten,
- 4.
- eine Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes zu erbringen,
- 5.
- Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder Vollzugsdienst bei der Bundes- oder der Landespolizei zu leisten, sofern die Unterkunft für nicht länger als zwölf Monate bezogen wird,
- 6.
- als Angehörige des öffentlichen Dienstes an Lehrgängen oder Fachstudien zur Aus- oder Fortbildung teilzunehmen.
(2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.
- 1.
- Spätaussiedler und deren Familienangehörige, wenn sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes verteilt werden, und
- 2.
- Asylbewerber oder sonstige Ausländer, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft beziehen.
- 1.
- der Vollzug der Freiheitsentziehung drei Monate nicht überschreitet oder
- 2.
- die betroffene Person im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreitet.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BMGBundesmeldegesetz
-
Abschnitt 6 – Ordnungswidrigkeiten
- § 54 – Bußgeldvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BMG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2025 I Nr. 370; I 2026 Nr. 121
Änderung durch Art. 5 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Bek. v. 15.10.2024 I Nr. 338 ist berücksichtigt
Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt
Bek. v. 16.4.2026 I Nr. 121 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026