§ 25 BMG – Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der Meldebehörde
1.
die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
2.
die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
3.
persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BMG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2025 I Nr. 370; I 2026 Nr. 121

Änderung durch Art. 5 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Bek. v. 15.10.2024 I Nr. 338 ist berücksichtigt

Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt

Bek. v. 16.4.2026 I Nr. 121 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026