§ 24 BMG – Datenerhebung, Meldebestätigung
(1) Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c und Nummer 10 genannten Daten erhoben werden. Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 3.
- Doktorgrad,
- 4.
- Geburtsdatum,
- 5.
- Einzugsdatum oder Auszugsdatum,
- 6.
- Datum der An- oder Abmeldung,
- 7.
- Anschrift und
- 8.
- alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BMGBundesmeldegesetz
-
Abschnitt 7 – Sonstige Vorschriften, Schlussvorschriften
- § 55 – Regelungsbefugnisse der Länder
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BMG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2025 I Nr. 370; I 2026 Nr. 121
Änderung durch Art. 5 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Bek. v. 15.10.2024 I Nr. 338 ist berücksichtigt
Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt
Bek. v. 16.4.2026 I Nr. 121 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026