§ 51 BImSchG – Anhörung beteiligter Kreise
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des beteiligten Verkehrswesens und der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BImSchGBundes-Immissionsschutzgesetz
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Zweiter Teil – Errichtung und Betrieb von Anlagen · Erster Abschnitt – Genehmigungsbedürftige Anlagen
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… Zweiter Abschnitt – Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
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… Dritter Abschnitt – Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
- § 29b – Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen
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Dritter Teil – Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen · Erster Abschnitt – Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
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… Zweiter Abschnitt – Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
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Vierter Teil – Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
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Sechster Teil – Lärmminderungsplanung
- § 47f – Rechtsverordnungen
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Siebenter Teil – Gemeinsame Vorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BImSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274; 2021, 123;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Änderung durch Art. 1 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 18.6.2026 I Nr. 183 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 24. Juni 2026